Historische SGV. NRW.

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Außer Kraft getreten mit Ablauf des 31. Dezember 2003.

 

§ 5
Berichtspflichten

(1) Gemeindeverbände oder Gemeinden, die nicht örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind, sowie anerkannte Träger der freien Jugendhilfe legen dem Jugendamt zum 15. Mai 2000 Zwischenberichte über die Erprobungen vor. Die Berichte der anerkannten Träger der freien Jugendhilfe sind über den jeweiligen Spitzenverband einzureichen, der dazu Stellung nehmen kann. Für die Berichte ist der Mustervordruck, der von der Obersten Landesjugendbehörde bekanntgegeben wird, zu verwenden. Das Jugendamt nimmt aus jugendhilfeplanerischer Sicht und im Hinblick auf die finanzwirtschaftlichen Auswirkungen Stellung und leitet die Berichte zum 15. Juni 2000 an das Landesjugendamt weiter. Das Landesjugendamt wertet die Erfahrungsberichte aus und berichtet der Obersten Landesjugendbehörde zum 1. September 2000. Für die Berichte über Erprobungen in Einrichtungen in Trägerschaft des Jugendamtes gelten Sätze 3 bis 5 entsprechend.

(2) Die Erfahrungsberichte über die Erprobung neuer Organisationsformen für Öffnungszeiten der Tageseinrichtungen als wöchentliches Budget sind der Obersten Landesjugendbehörde bis zum 15. November 2001 vorzulegen. Die Erfahrungsberichte über die bis zum 31. Dezember 2002 laufenden Erprobungen neuer Angebots- und Organisationsformen sowie Öffnungszeiten sind der Obersten Landesjugendbehörde bis zum 15. April 2003 vorzulegen.

(3) Für die bis zum 15. November 2001 und bis zum 15. April 2003 vorzulegenden Erfahrungsberichte und gegebenenfalls von der Obersten Landesjugendbehörde angeforderte Zwischenberichte gilt Absatz 1 entsprechend.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 1999 S. 80; (Anlage)geändert durch Artikel 45 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW S. 708). Außer Kraft getreten mit Ablauf des 31. Dezember 2003.

Fn 2

GV. NRW. ausgegeben am 16. April 1999.