Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 15
Prüfungstermine

(1) Die Meisterprüfung findet nach Bedarf statt. Die zuständige Stelle setzt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss die Termine für die Durchführung der Meisterprüfung fest. Diese sollen auf die Vorbereitungskurse zur Meisterprüfung abgestimmt sein. Bei mehreren Prüfungsausschüssen ist diese Aufgabe dem Koordinierungsausschuss (vergleiche § 6 Absatz 4) zu übertragen.

(2) Die zuständige Stelle veröffentlicht die Prüfungstermine einschließlich der Anmeldefristen nach Maßgabe der ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten (zum Beispiel Internet) mindestens drei Monate im Voraus.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 148).