Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 25
Nicht bestandene Prüfung

(1) Über das Nichtbestehen der Meisterprüfungsarbeit, der Arbeitsprobe oder der Prüfungen im Teil II erhält der Prüfling von der zuständigen Stelle unmittelbar nach Feststellung durch den Prüfungsausschuss einen rechtsmittelfähigen Bescheid. Darin ist anzugeben, wo ausreichende Leistungen nicht erbracht wurden und welche Prüfungsleistungen zu wiederholen sind.

(2) Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung gemäß § 26 ist hinzuweisen.

Kapitel 8
Wiederholungsprüfung in den Teilen I und II

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 148).