Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 3
Verzeichnis auswärtiger Dienstleister

(1) Die Anzeige für das erstmalige Erbringen von Leistungen durch auswärtige Dienstleister nach § 18 Absatz 1 und § 25 Absatz 1 BauKaG NRW muss mindestens Angaben über den Namen der anzeigenden Person, Zeit und Ort ihrer Geburt, ihre Tätigkeitsart, den Ort ihrer Hauptwohnung, den Ort ihrer etwaigen Niederlassung oder ihren Beschäftigungsort enthalten.

(2) Der Anzeige sind neben den in § 18 Absatz 3 BauKaG NRW genannten Nachweisen und Bescheinigungen folgende Unterlagen beizufügen:

1. eine Erklärung, aus der sich ergibt, dass die anzeigende Person nicht Mitglied einer Architektenkammer in der Bundesrepublik Deutschland ist und

2. eine Erklärung, dass keine Versagungsgründe nach § 22 Absatz 1 BauKaG NRW vorliegen.

(3) Der Anzeige sind neben den in § 25 Absatz 3 BauKaG NRW genannten Nachweisen und Bescheinigungen folgende Unterlagen beizufügen:

1. eine Erklärung, aus der sich ergibt, dass die anzeigende Person nicht Mitglied einer Ingenieurkammer in der Bundesrepublik Deutschland ist,

2. eine Erklärung, dass keine Versagungsgründe nach § 29 Absatz 1 BauKaG NRW vorliegen und

3. Nachweise über eine im Zeitpunkt der Anzeige eigenverantwortliche und unabhängige Berufsausübung.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 15. März 2022 (GV. NRW. S. 270).