Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 6
Praktische Tätigkeit unter Beaufsichtigung

(1) Die praktische Tätigkeit ist unter Aufsicht zu absolvieren (Berufspraktikum). Die Beaufsichtigung über die praktische Tätigkeit erfolgt durch eine berufsangehörige Person der jeweiligen Fachrichtung (beaufsichtigende Person). Kann die Beaufsichtigung nicht durch eine solche Person geführt werden, erfolgt die Beaufsichtigung durch die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen.

(2) Durch den erfolgreichen Abschluss des höheren bautechnischen Vorbereitungsdienstes Hochbau oder Städtebau nach der Ausbildungsverordnung höherer bautechnischer Verwaltungsdienst vom 6. Mai 2016 (GV. NRW. S. 266) in der bis zum 9. Dezember 2021 geltenden Fassung oder der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Bau 2.2 – VAP bD LG 2.2 vom 20. Oktober 2021 (GV. NRW S. 1251) in der jeweils geltenden Fassung gilt der Nachweis der praktischen Tätigkeit als erbracht, sofern die in § 5 Absatz 2 zu erbringenden Nachweise durch den bautechnischen Vorbereitungsdienst abgedeckt sind.

(3) Durch den erfolgreichen Abschluss des bautechnischen Vorbereitungsdienstes in der Fachrichtung Hochbau, Städtebau oder Landschaftsplanung und Umweltschutz nach der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des bautechnischen Dienstes in den Gemeinden und Gemeindeverbänden des Landes Nordrhein-Westfalen vom 22. Februar 1987 (GV. NRW. S. 116), die zuletzt durch Verordnung vom 4. Juli 2018 (GV. NRW. S. 382) geändert worden ist, gilt der Nachweis der praktischen Tätigkeit für ein Jahr als erbracht, sofern die in § 5 Absatz 2 zu erbringenden Nachweise durch den bautechnischen Vorbereitungsdienst abgedeckt sind.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 15. März 2022 (GV. NRW. S. 270).