Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 10.4.2025
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§ 7
Aufgaben der beaufsichtigenden Person
(1) Die berufspraktische Tätigkeit unter Beaufsichtigung
einer beaufsichtigenden Person beginnt mit ihrer tatsächlichen Aufnahme. Der
Beginn ist der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen unverzüglich anzuzeigen. §
8 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) Die beaufsichtigende Person hat darauf zu achten, dass
während der berufspraktischen Tätigkeit die Inhalte nach § 16 BauKaG NRW (Berufsaufgaben) vermittelt werden und der Absolventin oder dem Absolventen
entsprechende Arbeitszeugnisse und Kopien eigener Arbeiten für die
abschließende Bewertung der Inhalte nach § 5 Absatz 2 durch den Eintragungsausschuss
bei der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen zur Verfügung gestellt werden.
(3) Die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen unterrichtet
die Absolventin oder den Absolventen und gegebenenfalls auch die beaufsichtigende
Person über das Verfahren, den Ablauf und die erforderlichen wesentlichen
Inhalte der berufspraktischen Tätigkeit nach § 5 Absatz 2 und steht der
Absolventin oder dem Absolventen und der beaufsichtigenden Person während des
Verfahrens beratend zur Seite.
(4) Soll das Berufspraktikum außerhalb der Bundesrepublik
Deutschland absolviert werden, ist die beaufsichtigende Person oder Stelle
vorab der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen mitzuteilen und von dieser
zuzulassen. Die Zulassung setzt voraus, dass die beaufsichtigende Person oder
Stelle eine Qualifikation aufweist, die mit der Qualifikation der in § 6 Absatz
1 Satz 2 und 3 genannten Person oder Stelle vergleichbar ist.
In Kraft getreten am 15. März 2022 (GV. NRW. S. 270). |
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