Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 7
Aufgaben der beaufsichtigenden Person

(1) Die berufspraktische Tätigkeit unter Beaufsichtigung einer beaufsichtigenden Person beginnt mit ihrer tatsächlichen Aufnahme. Der Beginn ist der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen unverzüglich anzuzeigen. § 8 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Die beaufsichtigende Person hat darauf zu achten, dass während der berufspraktischen Tätigkeit die Inhalte nach § 16 BauKaG NRW (Berufsaufgaben) vermittelt werden und der Absolventin oder dem Absolventen entsprechende Arbeitszeugnisse und Kopien eigener Arbeiten für die abschließende Bewertung der Inhalte nach § 5 Absatz 2 durch den Eintragungsausschuss bei der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen zur Verfügung gestellt werden.

(3) Die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen unterrichtet die Absolventin oder den Absolventen und gegebenenfalls auch die beaufsichtigende Person über das Verfahren, den Ablauf und die erforderlichen wesentlichen Inhalte der berufspraktischen Tätigkeit nach § 5 Absatz 2 und steht der Absolventin oder dem Absolventen und der beaufsichtigenden Person während des Verfahrens beratend zur Seite.

(4) Soll das Berufspraktikum außerhalb der Bundesrepublik Deutschland absolviert werden, ist die beaufsichtigende Person oder Stelle vorab der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen mitzuteilen und von dieser zuzulassen. Die Zulassung setzt voraus, dass die beaufsichtigende Person oder Stelle eine Qualifikation aufweist, die mit der Qualifikation der in § 6 Absatz 1 Satz 2 und 3 genannten Person oder Stelle vergleichbar ist.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 15. März 2022 (GV. NRW. S. 270).