Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.10.2024
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§ 14
Auskünfte, Bescheinigungen und Verwaltungszusammenarbeit
(1) Die jeweilige Baukammer erteilt den zuständigen Behörden
eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum auf deren Ersuchen
Auskünfte über
1. die Rechtmäßigkeit der Niederlassung,
2. die gute Führung sowie
3. das Vorliegen oder Nichtvorliegen berufsbezogener disziplinarischer oder strafrechtlicher Sanktionen
von in nordrhein-westfälischen Listen eingetragenen
Architektinnen und Architekten, Innenarchitektinnen und Innenarchitekten,
Landschaftsarchitektinnen und Landschaftsarchitekten, Stadtplanerinnen und
Stadtplanern sowie Beratenden Ingenieurinnen und Beratenden Ingenieuren, soweit
diese Dienstleistungen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, eines
anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
erbringen. Die Informationen sind nach Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG zu
übermitteln. Die Baukammern sorgen für den Austausch aller Informationen, die
im Fall von Beschwerden eines Dienstleistungsempfängers gegen einen
Dienstleister für ein ordnungsgemäßes Beschwerdeverfahren erforderlich sind.
Der Dienstleistungsempfänger wird über das Ergebnis der Beschwerde
unterrichtet.
(2) Die jeweilige Baukammer entscheidet insbesondere über
die Ausstellung von Bescheinigungen
1. zum Nachweis der in der Richtlinie 2005/36/EG
vorausgesetzten Berufserfahrung,
2. über die rechtmäßige Niederlassung der Dienstleister zur
Ausübung der Tätigkeit in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
anderem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie
darüber, dass ihnen die Ausübung dieser Tätigkeiten nicht, auch nicht
vorübergehend, untersagt ist, sowie
3. darüber, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller spätestens am Stichtag nach Artikel 49 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung „Architektin“ oder „Architekt“ erhalten und die entsprechenden Tätigkeiten während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen tatsächlich ausgeübt hat.
Der Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung im Sinne von
Satz 1 muss mindestens Angaben enthalten über den Namen und das Geburtsdatum
der antragstellenden Person, ihren Wohnsitz, den Ort ihrer Niederlassung oder
ihren Beschäftigungsort und ihrer Staatsangehörigkeit. Dem Antrag nach Satz 1
Nummer 1 sind außerdem beizufügen:
1. Nachweise über Art, Umfang, Zeit und Ort der Berufserfahrung,
2. bei Bescheinigungen im Sinne von Artikel 47 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG zudem
a) ein Nachweis über den erfolgreichen Abschluss einer
mindestens dreijährigen Ausbildung auf dem Gebiet der Architektur (Hochbau) an
einer deutschen Fachhochschule, die den Anforderungen des Artikels 46 der
Richtlinie 2005/36/EG entspricht und die Aufnahme der in Artikel 48 der
Richtlinie 2005/36/EG genannten Tätigkeiten in diesem Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum unter der Berufsbezeichnung „Architektin“ oder
„Architekt“ ermöglicht und
b) eigene, auf dem Gebiet der Architektur ausgeführte Arbeiten, die eine überzeugende Anwendung der in Artikel 46 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Kenntnisse und Fähigkeiten darstellen.
Dem Antrag nach Satz 1 Nummer 3 ist außerdem ein Nachweis
darüber beizufügen, dass die Tätigkeit während der letzten fünf Jahre vor
Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen
tatsächlich ausgeübt worden ist. Die Bescheinigungen werden in dem Verfahren
ausgestellt, das für die Eintragung in die Architektenliste gilt.
(3) Die jeweilige Baukammer stellt sicher, dass die
jeweiligen Listen und Verzeichnisse von den zuständigen Behörden anderer
Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eingesehen werden können.
(4) Die jeweilige Baukammer macht die in Artikel 7 Absatz 2,
Artikel 21 und Artikel 26 Absatz 2 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl.
L 376 vom 27.12.2006, S. 36) in der jeweils aktuellen Fassung genannten
allgemeinen Informationen Dienstleistungserbringern und -empfängern sowie den
zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder anderen
Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum auch
elektronisch umgehend zugänglich. Wenn ein Ersuchen fehlerhaft oder unbegründet
ist, wird die Antragstellerin oder der Antragsteller unverzüglich davon in
Kenntnis gesetzt.
(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Drittstaaten
und ihre Angehörigen, soweit sich nach dem Recht der Europäischen Union eine
Gleichstellung ergibt.
In Kraft getreten am 15. März 2022 (GV. NRW. S. 270). |
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