Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 10.4.2025
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§ 15
Einrichtung und Zusammensetzung des Sachverständigenausschusses bei der
Architektenkammer Nordrhein-Westfalen
(1) Die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen bildet einen
Sachverständigenausschuss. Die Mitglieder werden für die Dauer von fünf Jahren
von der Vertreterversammlung gewählt. Der Sachverständigenausschuss bedient
sich der Geschäftsstelle der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen.
(2) Der Sachverständigenausschuss besteht aus zwölf Mitgliedern, von denen mindestens sieben Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer an einer deutschen Hochschule sein sollen. Die Mitglieder des Sachverständigenausschusses sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.
(3) Die oder der Vorsitzende beruft den
Sachverständigenausschuss ein und leitet die Sitzungen. Der
Sachverständigenausschuss ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende
oder ihre oder seine Stellvertretung und mindestens sechs weitere Mitglieder
anwesend sind. Die oder der Vorsitzende kann eine Berichterstatterin oder einen
Berichterstatter oder mehrere Berichterstatterinnen oder Berichterstatter
bestellen.
(4) Der Sachverständigenausschuss entscheidet mit der
Mehrheit seiner Stimmen.
In Kraft getreten am 15. März 2022 (GV. NRW. S. 270). |
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