Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 10.4.2025
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§ 16
Verfahrensvorschriften für den Sachverständigenausschuss
(1) Das Ergebnis der Prüfung des Sachverständigenausschusses
ist in einem Gutachten niederzulegen, das eine Empfehlung für die Entscheidung
des Eintragungsausschusses enthält. Das Gutachten ist von der oder dem
Vorsitzenden oder ihrer oder seiner Stellvertretung zu unterschreiben.
(2) Zum Nachweis der Qualität ihrer Leistungen auf dem
Gebiet der Architektur, der Innenarchitektur, der Landschaftsarchitektur oder
der Stadtplanung (§ 20 Absatz 1 Nummer 5 oder Absatz 2 Nummer 6 BauKaG NRW)
kann der Sachverständigenausschuss der antragstellenden Person aufgeben,
schriftliche Unterlagen und Nachweise über die bisher von ihr geleistete
praktische Tätigkeit vorzulegen. Hierzu kann der Sachverständigenausschuss
Pläne und Entwürfe verlangen und der antragstellenden Person Gelegenheit geben,
ihre Leistungen und Fähigkeiten auf dem Gebiet der Architektur, der
Innenarchitektur, der Landschaftsarchitektur oder der Stadtplanung vor dem
Sachverständigenausschuss darzulegen. Er muss der antragstellenden Person diese
Gelegenheit geben, wenn ein Drittel seiner Mitglieder oder die antragstellende
Person dies beantragt.
(3) Die Mitglieder des Sachverständigenausschusses sind
verpflichtet, den Gang der Verhandlung, das Ergebnis der Beratung und alle
sonstigen persönlichen sowie die wirtschaftlichen Umstände der antragstellenden
Person, die ihnen bei Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt geworden sind, geheim zu
halten. Die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht nach Beendigung ihrer
Tätigkeit fort.
In Kraft getreten am 15. März 2022 (GV. NRW. S. 270). |
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