Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 16
Verfahrensvorschriften für den Sachverständigenausschuss

(1) Das Ergebnis der Prüfung des Sachverständigenausschusses ist in einem Gutachten niederzulegen, das eine Empfehlung für die Entscheidung des Eintragungsausschusses enthält. Das Gutachten ist von der oder dem Vorsitzenden oder ihrer oder seiner Stellvertretung zu unterschreiben.

(2) Zum Nachweis der Qualität ihrer Leistungen auf dem Gebiet der Architektur, der Innenarchitektur, der Landschaftsarchitektur oder der Stadtplanung (§ 20 Absatz 1 Nummer 5 oder Absatz 2 Nummer 6 BauKaG NRW) kann der Sachverständigenausschuss der antragstellenden Person aufgeben, schriftliche Unterlagen und Nachweise über die bisher von ihr geleistete praktische Tätigkeit vorzulegen. Hierzu kann der Sachverständigenausschuss Pläne und Entwürfe verlangen und der antragstellenden Person Gelegenheit geben, ihre Leistungen und Fähigkeiten auf dem Gebiet der Architektur, der Innenarchitektur, der Landschaftsarchitektur oder der Stadtplanung vor dem Sachverständigenausschuss darzulegen. Er muss der antragstellenden Person diese Gelegenheit geben, wenn ein Drittel seiner Mitglieder oder die antragstellende Person dies beantragt.

(3) Die Mitglieder des Sachverständigenausschusses sind verpflichtet, den Gang der Verhandlung, das Ergebnis der Beratung und alle sonstigen persönlichen sowie die wirtschaftlichen Umstände der antragstellenden Person, die ihnen bei Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt geworden sind, geheim zu halten. Die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 15. März 2022 (GV. NRW. S. 270).