Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 10.4.2025
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§ 17
Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung
(1) Die Mitglieder der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen
und der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen sind ausreichend nach § 33
Absatz 2 Nummer 5 BauKaG NRW haftpflichtversichert, wenn die
Mindestdeckungssummen für jeden Versicherungsfall 1,5 Millionen Euro für
Personenschäden und 250.000 Euro für Sach- und Vermögensschäden betragen. Es
kann vereinbart werden, dass der Versicherer seine Gesamtleistung für alle
Schadensereignisse eines Versicherungsjahres auf das Zweifache der vereinbarten
Versicherungssumme begrenzt.
(2) Die Versicherung kann als durchlaufende
Jahresversicherung oder als Objektversicherung abgeschlossen werden. Die
Vereinbarung eines Selbstbehalts von bis zu 1 Prozent der vereinbarten
Deckungssumme für Sach- und Vermögensschäden ist zulässig. Abweichend von Satz
1 gilt für staatlich anerkannte Sachverständige, dass diese die
Berufshaftpflichtversicherung nur als durchlaufende Jahresversicherung
abschließen dürfen.
(3) Das Bestehen der Versicherung ist gegenüber der Auftraggeberin
oder dem Auftraggeber bei Vertragsabschluss durch Vorlage einer Bestätigung des
Versicherers nachzuweisen. Die Bestätigung darf nicht älter als zwölf Monate
sein. Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber ist auf Verlangen umfassend über
Inhalt und Umfang des Versicherungsschutzes zu unterrichten.
(4) Verfügen Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der
Europäischen Gemeinschaft in einem anderen Mitgliedstaat, in dem sie bereits
niedergelassen sind, über eine gleichwertige oder aufgrund ihrer
Zweckbestimmung und der vorgesehenen Deckung im Wesentlichen vergleichbare
Haftpflichtversicherung, so darf von ihnen nicht der Abschluss einer weiteren
Haftpflichtversicherung verlangt werden. Die von in anderen Mitgliedstaaten der
Europäischen Gemeinschaft niedergelassenen Instituten und Versicherungen
ausgestellten Bescheinigungen über das Bestehen eines Versicherungsschutzes
sind anzuerkennen.
(5) Für die in das Gesellschaftsverzeichnis der jeweiligen
Baukammer eingetragenen Gesellschaften (§§ 30, 31 BauKaG NRW) gelten Absatz 2
Satz 1 und Absatz 3 entsprechend.
In Kraft getreten am 15. März 2022 (GV. NRW. S. 270). |
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