Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO v. 20.4.2005 (GV. NRW. S. 569), in Kraft getreten am 1. Juni 2005.

 

§ 3
Wahlausschuss

(1) Die Beisitzerinnen und Beisitzer des Wahlausschusses (§ 8 a des Gesetzes) und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter können von der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter sowohl aus dem Kreis der Vertrauenspersonen für die einzelnen Wahlvorschläge (§ 13) als auch aus dem Kreis der Wahlberechtigten berufen werden. Bei der Berufung sind Frauen und Männer mit dem Ziel ihrer gleichberechtigten Teilhabe zu berücksichtigen. Die Berufenen werden von der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter durch Handschlag verpflichtet.

(2) Der Wahlausschuss fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Wahlleiterin oder des Wahlleiters als Vorsitzende oder Vorsitzenden den Ausschlag. Der Wahlausschuss ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß einberufen wurde; eine ordnungsgemäße Einberufung liegt vor, wenn die Ladungen mit einer Frist von acht Tagen vor dem Sitzungstermin verschickt worden sind.

(3) Der Wahlausschuss bestimmt aus dem in Absatz 1 genannten Personenkreis eine Schriftführerin oder einen Schriftführer und die Stellvertreterin oder den Stellvertreter zur Aufnahme der Niederschriften über die Verhandlungen, es ist jedoch auch zulässig, andere geeignete Personen zu bestimmen.

Zweiter Abschnitt
Wählerliste

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 182; geändert durch Artikel 143 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005.

Aufgehoben durch VO v. 20.4.2005 (GV. NRW. S. 569), in Kraft getreten am 1. Juni 2005.

Fn 2

SGV. NRW. 780.

Fn 3

GV. NRW. ausgegeben am 2. Juni 1999.

Fn 4

§ 41 Abs. 1 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 5

Normüberschrift und § 1 Abs. 2 geändert durch Artikel 143 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 6

§ 41 Überschrift neu gefasst und Absatz 2 angefügt durch Artikel 143 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005.