Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO v. 20.4.2005 (GV. NRW. S. 569), in Kraft getreten am 1. Juni 2005.

 

§ 4
Erstellung, Gegenstand der Eintragung

(1) In die Wählerliste (§ 8 c des Gesetzes), die die Landwirtschaftskammer von Amts wegen nach dem Muster der Anlage 1 erstellt, sind alle Wahlberechtigten (§ 5 des Gesetzes) nach Namen und Vornamen, Geburtstag, Wohnort und Wohnung sowie der Tätigkeit in einem landwirtschaftlichen Betrieb einzutragen.

(2) Bei juristischen Personen (§ 5 Abs. 3 des Gesetzes) ist eine gesetzliche Vertreterin oder ein gesetzlicher Vertreter oder die bzw. der Bevollmächtigte aufzuführen.

(3) Betriebsinhaberinnen oder Betriebsinhaber, deren Betriebe sich über mehrere Wahlbezirke eines Kammerbezirks erstrecken oder die mehrere Betriebe in verschiedenen Wahlbezirken besitzen, sind nur in die Wählerliste ihres Wohnsitzes aufzunehmen.

(4) Die Wählerliste wird der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter bis zum 50. Tage vor dem Wahltermin zugeleitet.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 182; geändert durch Artikel 143 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005.

Aufgehoben durch VO v. 20.4.2005 (GV. NRW. S. 569), in Kraft getreten am 1. Juni 2005.

Fn 2

SGV. NRW. 780.

Fn 3

GV. NRW. ausgegeben am 2. Juni 1999.

Fn 4

§ 41 Abs. 1 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 5

Normüberschrift und § 1 Abs. 2 geändert durch Artikel 143 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 6

§ 41 Überschrift neu gefasst und Absatz 2 angefügt durch Artikel 143 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005.