Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO v. 20.4.2005 (GV. NRW. S. 569), in Kraft getreten am 1. Juni 2005.

 

§ 10
Einreichen von Wahlvorschlägen

(1) Wahlvorschläge können bei der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter bis 12.00 Uhr des 48. Tages vor dem Wahltermin für den Wahlbezirk eingereicht werden.

(2) Die Wahlvorschläge sind nach dem Muster der Anlage 4 getrennt für die Wahl der Wahlgruppe 1 (§ 5 Abs. 1 Buchstabe a des Gesetzes) und für die Wahl der Wahlgruppe 2 (§ 5 Abs. 1 Buchstabe b des Gesetzes) in Form von Listen einzureichen. Sie müssen die Namen von mehr als doppelt so viel wählbaren Bewerberinnen oder Bewerbern enthalten, wie Mitglieder der betreffenden Gruppe im Wahlbezirk zu wählen sind. Die Zahl der Bewerberinnen soll insgesamt dem Anteil der wahlberechtigten Frauen der einzelnen Gruppen entsprechen.

(3) Die Bewerberinnen oder Bewerber sind mit Namen und Vornamen, Geburtstag, Geburtsort, ausgeübtem Beruf und Anschrift so deutlich zu kennzeichnen, dass über ihre Person kein Zweifel besteht.

(4) Ein gültiger Wahlvorschlag liegt nur vor, wenn sich zu dem in Absatz 1 genannten Stichtag aus der eingereichten Liste Name und Vorname sowie Berufsangabe nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 des Gesetzes ergeben.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 182; geändert durch Artikel 143 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005.

Aufgehoben durch VO v. 20.4.2005 (GV. NRW. S. 569), in Kraft getreten am 1. Juni 2005.

Fn 2

SGV. NRW. 780.

Fn 3

GV. NRW. ausgegeben am 2. Juni 1999.

Fn 4

§ 41 Abs. 1 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 5

Normüberschrift und § 1 Abs. 2 geändert durch Artikel 143 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 6

§ 41 Überschrift neu gefasst und Absatz 2 angefügt durch Artikel 143 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005.