Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO v. 20.4.2005 (GV. NRW. S. 569), in Kraft getreten am 1. Juni 2005.

 

§ 11
Unterzeichnung von Wahlvorschlägen

(1) Die Wahlvorschläge müssen persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.

(2) Wahlvorschläge des Rheinischen Landwirtschaftverbandes oder des Westfälisch-Lippischen Landwirtschaftverbandes für die Wahlgruppe 1 müssen durch zwei bevollmächtigte Vertreterinnen oder Vertreter, andere Wahlvorschläge für die Wahlgruppe 1 von mindestens 50 der im Wahlbezirk in der Wahlgruppe 1 Wahlberechtigten unterzeichnet sein.

(3) Wahlvorschläge der Industriegewerkschaft Bauen - Agrar - Umwelt für die Wahlgruppe 2 müssen durch zwei bevollmächtigte Vertreterinnen oder Vertreter, andere Wahlvorschläge für die Wahlgruppe 2 von mindestens 30 der im Wahlbezirk in der Wahlgruppe 2 Wahlberechtigten unterzeichnet sein.

(4) Jede Bewerberin und jeder Bewerber darf nur in einem Wahlvorschlag benannt werden.

(5) Ein Wahlvorschlag, der zu dem in § 10 Abs. 1 genannten Termin nicht die notwendigen Unterschriften trägt, ist ungültig.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 182; geändert durch Artikel 143 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005.

Aufgehoben durch VO v. 20.4.2005 (GV. NRW. S. 569), in Kraft getreten am 1. Juni 2005.

Fn 2

SGV. NRW. 780.

Fn 3

GV. NRW. ausgegeben am 2. Juni 1999.

Fn 4

§ 41 Abs. 1 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 5

Normüberschrift und § 1 Abs. 2 geändert durch Artikel 143 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 6

§ 41 Überschrift neu gefasst und Absatz 2 angefügt durch Artikel 143 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005.