Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO v. 20.4.2005 (GV. NRW. S. 569), in Kraft getreten am 1. Juni 2005.

 

§ 12
Einzureichende Nachweise

(1) Mit jedem Wahlvorschlag sind einzureichen

1. die schriftliche Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers nach dem Muster der Anlage 5, dass sie oder er der Aufnahme in den Wahlvorschlag zustimmt,

2. die Bescheinigung der Gemeinde, dass und seit wann die jeweilige Bewerberin bzw. der jeweilige Bewerber in dem von ihr oder ihm angegebenen Wohnort wohnhaft ist,

3. bei der Unterzeichnung durch Vertreter eines Landwirtschaftsverbandes oder der Industriegewerkschaft Bauen - Agrar - Umwelt der Nachweis der Bevollmächtigung,

4. bei Wahlvorschlägen nach § 11 Abs. 2 und 3, die nicht unter Nummer 3 fallen, die Bescheinigung der Gemeinde, dass und seit wann die Unterzeichnerin oder der Unterzeichner in dem von ihr oder ihm angegebenen Wohnort wohnhaft ist.

(2) Die Bescheinigungen nach Absatz 1 Nrn. 2 und 4 sollen mindestens eine Woche vor der in § 10 Abs. 1 genannten Frist beantragt werden. Sie sind kostenfrei auszustellen.

(3) Die §§ 14 und 15 gelten sinngemäß bei Mängeln, die sich aus der Versagung oder Unvollständigkeit einer Bescheinigung ergeben.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 182; geändert durch Artikel 143 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005.

Aufgehoben durch VO v. 20.4.2005 (GV. NRW. S. 569), in Kraft getreten am 1. Juni 2005.

Fn 2

SGV. NRW. 780.

Fn 3

GV. NRW. ausgegeben am 2. Juni 1999.

Fn 4

§ 41 Abs. 1 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 5

Normüberschrift und § 1 Abs. 2 geändert durch Artikel 143 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 6

§ 41 Überschrift neu gefasst und Absatz 2 angefügt durch Artikel 143 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005.