Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO v. 20.4.2005 (GV. NRW. S. 569), in Kraft getreten am 1. Juni 2005.

 

§ 13
Vertrauensperson

(1) In jedem Wahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter bezeichnet werden, die möglichst am Sitz der Wahlleiterin oder des Wahlleiters wohnen sollen. Sie sind berechtigt, mit der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter und dem Wahlausschuss zu verhandeln sowie den Wahlvorschlag zurückzunehmen. Die Vertrauensperson teilt der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter die Rücknahme des Wahlvorschlages bezüglich der betreffenden Bewerberin oder des betreffenden Bewerbers innerhalb der Frist zur Mängelbeseitigung gemäß § 14 schriftlich mit.

(2) Fehlt die Bezeichnung von Vertrauensperson und deren Stellvertretung gelten die Unterzeichner der Reihenfolge nach als Vertrauensperson und Stellvertreterin oder Stellvertreter.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 182; geändert durch Artikel 143 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005.

Aufgehoben durch VO v. 20.4.2005 (GV. NRW. S. 569), in Kraft getreten am 1. Juni 2005.

Fn 2

SGV. NRW. 780.

Fn 3

GV. NRW. ausgegeben am 2. Juni 1999.

Fn 4

§ 41 Abs. 1 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 5

Normüberschrift und § 1 Abs. 2 geändert durch Artikel 143 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 6

§ 41 Überschrift neu gefasst und Absatz 2 angefügt durch Artikel 143 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005.