Historische SGV. NRW.

20 / 42

Aufgehoben durch VO v. 20.4.2005 (GV. NRW. S. 569), in Kraft getreten am 1. Juni 2005.

 

§ 20
Wahlhandlung

(1) Jede Wählerin und jeder Wähler darf nur einen Stimmzettel benutzen. Auf diesem dürfen höchstens so viele und müssen mindestens halb so viele Bewerberinnen und Bewerber aus einem Wahlvorschlag angekreuzt werden, wie Mitglieder der betreffenden Wahlgruppe zur Landwirtschaftskammer zu wählen sind.

(2) Die Wahlberechtigten legen den nach Absatz 1 gekennzeichneten Stimmzettel in den Wahlumschlag und verschließen diesen. Der Wahlumschlag darf keine Kennzeichen haben, die auf die Person der Wählerin oder des Wählers schließen lassen.

(3) Die Wählerin oder der Wähler unterschreibt die auf dem Wahlausweis vorgesehene Erklärung unter Angabe des Ortes und des Datums.

(4) Die Wählerin oder der Wähler legt den verschlossenen Wahlumschlag und den unterschriebenen Wahlausweis in den Wahlbriefumschlag, verschließt diesen und übersendet diesen Brief (Wahlbrief) so rechtzeitig an die Wahlleiterin oder den Wahlleiter, dass er am Wahltermin dort eingegangen ist.

(5) Die Wählenden sind nicht verpflichtet, den Wahlbrief freizumachen. Der Wahlbrief kann auch bis zu dem in Absatz 4 genannten Zeitpunkt in der Dienststelle der Wahlleiterin oder des Wahlleiters abgeben werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 182; geändert durch Artikel 143 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005.

Aufgehoben durch VO v. 20.4.2005 (GV. NRW. S. 569), in Kraft getreten am 1. Juni 2005.

Fn 2

SGV. NRW. 780.

Fn 3

GV. NRW. ausgegeben am 2. Juni 1999.

Fn 4

§ 41 Abs. 1 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 5

Normüberschrift und § 1 Abs. 2 geändert durch Artikel 143 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 6

§ 41 Überschrift neu gefasst und Absatz 2 angefügt durch Artikel 143 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005.