Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO v. 20.4.2005 (GV. NRW. S. 569), in Kraft getreten am 1. Juni 2005.

 

§ 27
Ermittlung der gewählten Bewerberinnen und Bewerber

(1) Der Wahlausschuss stellt das Ergebnis der Wahl fest und ermittelt, welche Bewerberinnen und Bewerber als Mitglieder und Ersatzmitglieder gewählt worden sind.

(2) Die Sitze, deren Anzahl sich aus § 7 Abs. 2 des Gesetzes in Verbindung mit der Hauptsatzung der Landwirtschaftskammer ergibt, werden zugeteilt, indem die nach Absatz 1 für jeden Wahlvorschlag ermittelten Stimmen solange durch 1, 2, 3, 4 usw. geteilt werden, bis so viele Höchstzahlen ermittelt sind, wie Sitze für Mitglieder der Landwirtschaftskammer zu vergeben sind. Die Sitze werden innerhalb der Wahlvorschläge in der Reihenfolge der auf die einzelnen Bewerber oder Bewerberinnen entfallenden Stimmen so oft zugeteilt, wie auf den Wahlvorschlag jeweils eine Höchstzahl entfällt. Über die Zuteilung des letzten Sitzes entscheidet bei gleicher Höchstzahl das Los.

(3) Als Ersatzmitglieder sind in der Reihenfolge der auf sie entfallenen Stimmen diejenigen gewählt, die innerhalb des jeweiligen Wahlvorschlages den nach Absatz 2 ermittelten Bewerbern oder Bewerberinnen folgen. Absatz 2 Satz 3 gilt sinngemäß.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 182; geändert durch Artikel 143 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005.

Aufgehoben durch VO v. 20.4.2005 (GV. NRW. S. 569), in Kraft getreten am 1. Juni 2005.

Fn 2

SGV. NRW. 780.

Fn 3

GV. NRW. ausgegeben am 2. Juni 1999.

Fn 4

§ 41 Abs. 1 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 5

Normüberschrift und § 1 Abs. 2 geändert durch Artikel 143 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 6

§ 41 Überschrift neu gefasst und Absatz 2 angefügt durch Artikel 143 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005.