Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO v. 20.4.2005 (GV. NRW. S. 569), in Kraft getreten am 1. Juni 2005.

 

§ 28
Verkündung des Wahlergebnisses

(1) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter verkündet das Ergebnis der Wahl sofort nach der Feststellung unter Angabe der Namen der Gewählten und der Zahl der auf die einzelnen Bewerberinnen und Bewerber entfallenen gültigen Stimmen. Das Ergebnis der Wahl ist im Wahlbezirk unverzüglich öffentlich bekannt zu machen. Bis zur Veröffentlichung wird das Wahlergebnis in der Kreisstelle zur Einsicht ausgelegt.

(2) Über die Feststellung und Verkündung des Wahlergebnisses ist eine Wahlniederschrift nach dem Muster der Anlage 12 aufzunehmen und von den anwesenden Mitgliedern des Wahlausschusses zu unterzeichnen. Diese übersendet die Wahlleiterin oder der Wahlleiter mit den zugelassenen Wahlvorschlägen der Landwirtschaftskammer.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 182; geändert durch Artikel 143 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005.

Aufgehoben durch VO v. 20.4.2005 (GV. NRW. S. 569), in Kraft getreten am 1. Juni 2005.

Fn 2

SGV. NRW. 780.

Fn 3

GV. NRW. ausgegeben am 2. Juni 1999.

Fn 4

§ 41 Abs. 1 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 5

Normüberschrift und § 1 Abs. 2 geändert durch Artikel 143 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 6

§ 41 Überschrift neu gefasst und Absatz 2 angefügt durch Artikel 143 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005.