Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO v. 20.4.2005 (GV. NRW. S. 569), in Kraft getreten am 1. Juni 2005.

 

§ 32
Einspruch

(1) Gegen die Gültigkeit der Wahl kann jede und jeder Wahlberechtigte Einspruch bei der Landwirtschaftskammer erheben. Der Einspruch von Wahlberechtigten in der Wahlgruppe 1 kann sich nur gegen die Wahl von Angehörigen der Wahlgruppe 1, der Einspruch von Wahlberechtigten in der Wahlgruppe 2 nur gegen die Wahl von Angehörigen der Wahlgruppe 2 richten.

(2) Wegen Nichtbeachtung der Vorschriften über das Wahlverfahren kann die Wahl nach Ablauf von zwei Wochen seit Bekanntmachung des Wahlergebnisses (§ 28 Abs. 1 Satz 2) nicht mehr angefochten werden.

(3) Zur Beseitigung erheblicher Mängel des Wahlverfahrens in einzelnen Wahlbezirken ist in diesen durch Beschluss der Hauptversammlung die Wiederholung der Wahl anzuordnen. Bis zur Durchführung dieser Wahl ruhen die Mandate der betroffenen Wahlgruppe.

(4) Richtet sich ein Einspruch gegen die Wahl insgesamt, ist er binnen zwei Wochen nach Bekanntmachung des Wahlergebnisses (§ 28 Abs. 1 Satz 2) bei der Aufsichtsbehörde anzubringen. Er kann nur darauf gestützt werden, dass gegen das Gesetz, gegen die Verordnung oder gegen Satzungsbestimmungen verstoßen worden ist und dass der Verstoß geeignet war, das Ergebnis der Wahl zu beeinflussen.

Siebenter Abschnitt
Berufung von Mitgliedern in die Hauptversammlung

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 182; geändert durch Artikel 143 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005.

Aufgehoben durch VO v. 20.4.2005 (GV. NRW. S. 569), in Kraft getreten am 1. Juni 2005.

Fn 2

SGV. NRW. 780.

Fn 3

GV. NRW. ausgegeben am 2. Juni 1999.

Fn 4

§ 41 Abs. 1 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 5

Normüberschrift und § 1 Abs. 2 geändert durch Artikel 143 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 6

§ 41 Überschrift neu gefasst und Absatz 2 angefügt durch Artikel 143 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005.