Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO v. 20.4.2005 (GV. NRW. S. 569), in Kraft getreten am 1. Juni 2005.

 

§ 35
Vorschläge für die Berufung

(1) Vorschlagsberechtigt für die nach § 13 Abs. 2 des Gesetzes zu berufenden Mitglieder der Landwirtschaftskammer sind

1. für die vier Vertreterinnen bzw. Vertreter von landwirtschaftlichen Wissenschaftlern und um die Landwirtschaft verdienten Persönlichkeiten

a) im Landesteil Nordrhein der Rheinische Landwirtschaftsverband für zwei , die Universität in Bonn für eine oder einen und die Industriegewerkschaft Bauen - Agrar - Umwelt für eine Vertreterin oder einen Vertreter,

b) im Landesteil Westfalen der Westfälisch-Lippische Landwirtschaftsverband für zwei, die Universität in Münster für eine oder einen und die Industriegewerkschaft Bauen - Agrar - Umwelt für eine Vertreterin oder einen Vertreter,

2. für die fünf Wahlberechtigten der Wahlgruppe 1 aus den Kreisen des Garten-, Gemüse-, Obst- und Weinbaues sowie der Privatwaldbesitzer die von der Hauptversammlung zu bestimmenden Berufsgruppen (§ 34), für die drei Wahlberechtigten der Wahlgruppe 2 die Industriegewerkschaft Bauen - Agrar - Umwelt,

3. für zwei Vertreterinnen der Landfrauen im Landesteil Nordrhein die Rheinische Landfrauenvereinigung und im Landesteil Westfalen der Westfälisch-Lippische Landfrauenverband, für eine Vertreterin der Arbeitnehmerinnen die Industriegewerkschaft Bauen - Agrar - Umwelt.

(2) Für jede Vertreterin bzw. jeden Vertreter sind zwei Personen vorzuschlagen.

Achter Abschnitt
Wahl der Ortsstellen

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 182; geändert durch Artikel 143 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005.

Aufgehoben durch VO v. 20.4.2005 (GV. NRW. S. 569), in Kraft getreten am 1. Juni 2005.

Fn 2

SGV. NRW. 780.

Fn 3

GV. NRW. ausgegeben am 2. Juni 1999.

Fn 4

§ 41 Abs. 1 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 5

Normüberschrift und § 1 Abs. 2 geändert durch Artikel 143 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 6

§ 41 Überschrift neu gefasst und Absatz 2 angefügt durch Artikel 143 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005.