Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO v. 20.4.2005 (GV. NRW. S. 569), in Kraft getreten am 1. Juni 2005.

 

§ 36
Wahlversammlungen der Wahlberechtigten

(1) Die Wahlen der Mitglieder der Ortsstellen (§ 25 Abs. 2 des Gesetzes) finden in nach Wahlgruppen getrennten Wahlversammlungen der zur Landwirtschaftskammer Wahlberechtigten des Ortsstellenbezirks statt.

(2) Die Wahlversammlungen werden durch die Kreislandwirtin oder den Kreislandwirt oder die Vertreterin oder den Vertreter, im Falle der Verhinderung durch die Präsidentin oder den Präsidenten der Landwirtschaftskammer einberufen.

(3) Die Wahlversammlungen sind innerhalb von vier Monaten durchzuführen; die Frist beginnt am Ersten des nächsten auf die Schließung der Wählerliste (§ 8) folgenden Kalendermonats. Die Termine der Wahlversammlungen sind öffentlich bekannt zu machen. Darüber hinaus sind die in die Wählerliste eingetragenen Wahlberechtigten persönlich zu laden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 182; geändert durch Artikel 143 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005.

Aufgehoben durch VO v. 20.4.2005 (GV. NRW. S. 569), in Kraft getreten am 1. Juni 2005.

Fn 2

SGV. NRW. 780.

Fn 3

GV. NRW. ausgegeben am 2. Juni 1999.

Fn 4

§ 41 Abs. 1 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 5

Normüberschrift und § 1 Abs. 2 geändert durch Artikel 143 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 6

§ 41 Überschrift neu gefasst und Absatz 2 angefügt durch Artikel 143 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005.