Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO v. 20.4.2005 (GV. NRW. S. 569), in Kraft getreten am 1. Juni 2005.

 

§ 38
Wahlhandlungen

(1) Nach Feststellung der Zahl der anwesenden Wahlberechtigten können diese Wahlberechtigte als Kandidatinnen und Kandidaten vorschlagen. Insgesamt müssen mindestens doppelt so viel Kandidatinnen und Kandidaten zur Wahl gestellt werden, wie Mitglieder der Ortsstelle zu wählen sind. Für die Wahlgruppe 2 kann auch nach Absatz 3 verfahren werden.

(2) Die Wahlen erfolgen durch Stimmzettel. Als Mitglieder der Ortsstelle sind, in der Reihenfolge der Stimmzahlen, die beiden Kandidatinnen oder Kandidaten der Wahlgruppe 1 sowie die Kandidatin oder der Kandidat der Wahlgruppe 2 mit den höchsten Stimmzahlen gewählt. Als Ersatzmitglieder sind die beiden Kandidatinnen oder Kandidaten der Wahlgruppe 1 und die Kandidatin oder der Kandidat der Wahlgruppe 2 gewählt, die den als Mitglieder gewählten Kandidatinnen oder Kandidaten unmittelbar folgen.

(3) Erscheint zu einer Wahlversammlung der Wahlgruppe 2 nur eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter, so kann diese bzw. dieser von der Leiterin oder dem Leiter der Versammlung zum Mitglied der Ortsstelle berufen werden, wenn die oder der Wahlberechtigte dem zustimmt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 182; geändert durch Artikel 143 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005.

Aufgehoben durch VO v. 20.4.2005 (GV. NRW. S. 569), in Kraft getreten am 1. Juni 2005.

Fn 2

SGV. NRW. 780.

Fn 3

GV. NRW. ausgegeben am 2. Juni 1999.

Fn 4

§ 41 Abs. 1 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 5

Normüberschrift und § 1 Abs. 2 geändert durch Artikel 143 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 6

§ 41 Überschrift neu gefasst und Absatz 2 angefügt durch Artikel 143 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005.