Historische SGV. NRW.

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Obsolet. Aufgehoben durch Verordnung vom 24. Mai 2023 (GV. NRW. S. 298), die am 1. Juli 2023 in Kraft getreten ist.

 

§ 2

Den Beamtinnen und Beamten, die bei der Bewachung von Gefangenen in einem Krankenhaus außerhalb des Vollzuges eingesetzt sind, werden neben der Aufwandsvergütung nach § 1 nachgewiesene notwendige Auslagen für Unterkunft erstattet.