Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Dritten, Vierten und Fünften Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 370); in Kraft getreten am 30. April 2005.

 

§ 2
Grundlage der Gebühren

(1) Die Kursmaklerinnen und Kursmakler sind berechtigt, Gebühren für ihre Vermittlungstätigkeit im Rahmen der amtlichen Feststellung des Börsenpreises zu erheben.

(2) Die Festsetzung der Gebühr erfolgt

1. bei Aktien einschließlich der Bezugsrechte, Optionsscheine und sonstigen stücknotierten Titeln auf der Grundlage des Kurswertes

2. bei festverzinslichen Wertpapieren auf der Grundlage des Nennwertes mit Ausnahme von Null-Coupon-Anleihen und Genussscheinen, bei denen eine Gebührenfestsetzung auf der Grundlage des Nennwertes nicht möglich ist. Bei diesen erfolgt die Festsetzung auf der Grundlage des Kurswertes.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 1999 S. 640.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Dritten, Vierten und Fünften Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 370); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 2

SGV. NRW. 41.

Fn 3

GV. NRW. ausgegeben am 9. Dezember 1999.