Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Dritten, Vierten und Fünften Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 370); in Kraft getreten am 30. April 2005.

 

§ 3
Höhe der Gebühren

(1) Die auf der Grundlage des Kurswertes festzusetzenden Gebühren betragen 0,8 vom Tausend des Kurswertes.

(2) Die auf der Grundlage des Nennwertes des festzusetzenden Gebühren betragen bei auf Euro lautenden Wertpapieren, bei auf Deutsche Mark lautenden Wertpapieren nach der Umrechnung in Euro zum Konversionsfaktor und bei auf ausländische Währungen lautenden Wertpapieren nach der Umrechnung in Euro auf der Grundlage des jeweiligen Konversionsfaktors oder des aktuellen Devisenkurses bei Nennwerten

bis 25.000 Euro 0,75 vom Tausend des Nennwertes

über 25.000 Euro 0,4 vom Tausend des Nennwertes,
bis 50.000 Euro mindestens aber 18,75 Euro

über 50.000 Euro 0,28 vom Tausend des Nennwertes
bis 125.000 Euro mindestens aber 20,00 Euro

über 125.000 Euro 0,26 vom Tausend des Nennwertes
bis 250.000 Euro mindestens aber 35,00 Euro

über 250.000 Euro 0,16 vom Tausend des Nennwertes
bis 500.000 Euro mindestens aber 65,00 Euro

über 500.000 Euro 0,12 vom Tausend des Nennwertes
bis 1.000.000 Euro mindestens aber 80,00 Euro

über 1.000.000 Euro 0,08 vom Tausend des Nennwertes
bis 2.500.000 Euro mindestens aber 120,00 Euro

über 2.500.000 Euro 0,06 vom Tausend des Nennwertes
mindestens aber 200,00 Euro

(3) Die Gebühren sind Höchstgebühren. Die für ein Geschäft mindestens zu erhebende Gebühr beträgt 0,75 Euro.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 1999 S. 640.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Dritten, Vierten und Fünften Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 370); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 2

SGV. NRW. 41.

Fn 3

GV. NRW. ausgegeben am 9. Dezember 1999.