Historische SGV. NRW.
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§ 3
Höhe der Gebühren
(1) Die auf der Grundlage des Kurswertes festzusetzenden Gebühren betragen 0,8 vom Tausend des Kurswertes.
(2) Die auf der Grundlage des Nennwertes des festzusetzenden Gebühren betragen bei auf Euro lautenden Wertpapieren, bei auf Deutsche Mark lautenden Wertpapieren nach der Umrechnung in Euro zum Konversionsfaktor und bei auf ausländische Währungen lautenden Wertpapieren nach der Umrechnung in Euro auf der Grundlage des jeweiligen Konversionsfaktors oder des aktuellen Devisenkurses bei Nennwerten
bis 25.000 Euro 0,75 vom Tausend des Nennwertes
über 25.000 Euro 0,4 vom Tausend des Nennwertes,
bis 50.000 Euro mindestens aber 18,75 Euro
über 50.000 Euro 0,28 vom Tausend des Nennwertes
bis 125.000 Euro mindestens aber 20,00 Euro
über 125.000 Euro 0,26 vom Tausend des Nennwertes
bis 250.000 Euro mindestens aber 35,00 Euro
über 250.000 Euro 0,16 vom Tausend des Nennwertes
bis 500.000 Euro mindestens aber 65,00 Euro
über 500.000 Euro 0,12 vom Tausend des Nennwertes
bis 1.000.000 Euro mindestens aber 80,00 Euro
über 1.000.000 Euro 0,08 vom Tausend des
Nennwertes
bis 2.500.000 Euro mindestens aber 120,00 Euro
über 2.500.000 Euro 0,06 vom Tausend des
Nennwertes
mindestens aber 200,00 Euro
(3) Die Gebühren sind Höchstgebühren. Die für ein Geschäft mindestens zu erhebende Gebühr beträgt 0,75 Euro.