Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 11
Nichtöffentlichkeit

Die Prüfung ist nicht öffentlich. Vertreterinnen und Vertreter der obersten Landesbehörden, der Aufsichtsbehörde und des für den Bereich der inneren Verwaltung und der Kommunalverwaltung jeweils errichteten Berufsbildungsausschusses können anwesend sein. Der Prüfungsausschuss kann andere Personen als Zuhörer zulassen, sofern keiner der Prüflinge widerspricht. Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 580; geändert durch Artikel 122 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

SGV. NRW. 7123.

Fn 3

GV. NRW. ausgegeben am 16. November 1999.

Fn 4

§ 22 neu gefasst durch Artikel 122 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005.