Historische SGV. NRW.

16 / 22

Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 16
Bewertung

Die Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten:

- eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung
= 100 bis 92 Punkte

- eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung
= unter 92 bis 81 Punkte

eine den Anforderungen im allgemeinen entsprechende Leistung
= unter 81 bis 67 Punkte

- eine Leistung die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht
= unter 67 bis 50 Punkte

eine Leistung die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind
= unter 50 bis 30 Punkte

- eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen
= unter 30 bis 0 Punkte

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 580; geändert durch Artikel 122 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

SGV. NRW. 7123.

Fn 3

GV. NRW. ausgegeben am 16. November 1999.

Fn 4

§ 22 neu gefasst durch Artikel 122 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005.