Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 17
Feststellung des Prüfungsergebnisses

(1) Die schriftlichen Arbeiten werden von der jeweiligen Fachdozentin oder dem jeweiligen Fachdozenten sowie durch ein Mitglied des Prüfungsausschusses korrigiert und mit einem Bewertungsvorschlag nach § 16 versehen; bei abweichenden Bewertungsvorschlägen entscheidet der Prüfungsausschuss. Der Prüfungsausschuss bewertet die praktische Prüfung und stellt das Gesamtergebnis der Prüfung fest.

(2) Die drei Handlungsfelder nach § 10 sind gesondert zu bewerten. Die Prüfung ist bestanden, wenn in den drei Handlungsfeldern nach § 10 und in der praktischen Prüfung jeweils mindestens 50 von 100 Punkten erreicht worden sind.

(3) Die Entscheidung über das Bestehen der Prüfung ist dem Prüfling unmittelbar nach Abschluss der Prüfung mitzuteilen.

(4) Über die Feststellung der Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 3 zur fertigen und von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 580; geändert durch Artikel 122 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

SGV. NRW. 7123.

Fn 3

GV. NRW. ausgegeben am 16. November 1999.

Fn 4

§ 22 neu gefasst durch Artikel 122 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005.