Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 19
Nichtbestandene Prüfung

(1) Bei nicht bestandener Prüfung erhält der Prüfling von dem Studieninstitut für kommunale Verwaltung einen schriftlichen Bescheid. Darin sind die Handlungsfelder (§ 10) zu nennen, in denen sie oder er nicht mindestens 50 von 100 Punkten erreicht hat. Wurden in der praktischen Prüfung nicht mindestens 50 von 100 Punkten erreicht, ist dies ebenfalls anzugeben.

(2) In dem Bescheid ist auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung nach § 20 hinzuweisen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 580; geändert durch Artikel 122 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

SGV. NRW. 7123.

Fn 3

GV. NRW. ausgegeben am 16. November 1999.

Fn 4

§ 22 neu gefasst durch Artikel 122 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005.