Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.10.2024
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§ 2
(1) Zur Vorbereitung auf die Prüfung ist ein Studium im Umfang von etwa 30 Semesterwochenstunden in einem entsprechenden Studiengang an einer Universität gemäß § 1 Abs. 2 Universitätsgesetz (UG) erforderlich. An die Stelle des Präsenzstudiums können ein Fernstudiengang oder eine gleichwertige Vorbereitung durch Einrichtungen der Lehrerfortbildung treten, die vom Ministerium für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung für die Vorbereitung auf den Erwerb der Zusatzqualifikation als geeignet anerkannt worden sind.
(2) Die Vorbereitung auf die Prüfung soll sich auf die nachfolgend genannten Bereiche und die ihnen zugeordneten Teilgebiete erstrecken:
Bereich A:
Allgemeine Medienkompetenz
Teilgebiete :
1. Theorien und Konzepte zu Grundlagen von Medien und Informationstechnologien
2. Auswahl und Nutzung von Medien und informationstechnischen Systemen
3. Gestaltung und Produktion von Medien oder Software
4. Gesellschaftliche Relevanz von Medien für die Informationsvermittlung
5. Medienethik und -ästhetik
Bereich B:
Mediendidaktische Kompetenz
Teilgebiete :
1. Grundlagen der Verwendung von Medien und Informationstechnologien in Lehr- und Lernprozessen
2. Nutzung von Medien und Informationstechnologien im fachlichen und überfachlichen Unterricht
3. Nutzung von Medien und Informationstechnologien in der Jugend-, Sozial- und Kulturarbeit
4. Analyse und Bewertung von Medienangeboten
5. soziale und institutionelle Bedingungen der Medienproduktion
6. Medienerziehung und Werteorientierung
7. weiteres Teilgebiet nach Maßgabe des Lehrangebots der Hochschule
Bereich C:
Kompetenz im Bereich Medienerziehung/
Informationstechnische Grundbildung
Teilgebiete:
1. Erziehungs- und Bildungsauftrag im Bereich von Medien und Informationstechnologien
2. Medienerziehung/Informationstechnische Grundbildung im fachlichen und fächerübergreifenden Unterricht
3. Medienerziehung/Informationstechnische
Grundbildung in der Jugend-, Sozial- und Kulturarbeit
oder
4. weiteres Teilgebiet nach Maßgabe des Lehrangebots der Hochschule
(3) Der Studienumfang je Teilgebiet umfasst zwei bis vier Semesterwochenstunden.
(4) Für die Zulassung zur Prüfung ist der Nachweis der Teilnahme an einem Zusatzstudium oder an Lehrerfortbildungsveranstaltungen in sechs Teilgebieten vorzulegen. Ein Teilgebiet ist vertieft zu studieren. Im Einzelnen sind folgende Nachweise vorzulegen:
Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einer Einführungsveranstaltung, ein Leistungsnachweis aus dem Teilgebiet A 1, A 2 oder A 3 und aus B 1 oder C 1, ein qualifizierter Studiennachweis aus dem Teilgebiet B 2, B 3 oder C 2 und der Nachweis über ein vierwöchiges Praktikum nach Maßgabe der Hochschule.
(5) Einer der Leistungsnachweise muss auf die selbständige Gestaltung bzw. Produktion eines Mediums bezogen sein. Dieser Leistungsnachweis kann im Rahmen einer Gruppenarbeit erbracht werden.
GV. NRW. S. 644; geändert durch Artikel 79 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005. |
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GV. NRW. ausgegeben am 15. Dezember 1999. |
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§ 10 neu gefasst durch Artikel 79 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005. |