Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf am 23.12.2013.

 

§ 3
Qualitätsanforderungen;
Anforderungen an Gewässerbenutzungen

(1) Die in der Anlage 1bezeichneten Gewässer müssen mindestens den Qualitätsanforderungen entsprechen, die durch die Parameter der Spalte I (Imperativwerte) der Anlage 2 bestimmt werden. Die Qualitätsanforderungen der Spalte G (Richtwerte) der Anlage 2 sind anzustreben.

(2) Eine Erlaubnis oder Bewilligung zur Benutzung der in der Anlage 1 bezeichneten Gewässer darf nur erteilt werden, wenn die Qualitätsanforderungen für die in der Anlage 2 aufgeführten chemischen und physikalischen Parameter eingehalten werden oder nachteilige Auswirkungen auf diese Parameter nicht zu erwarten sind.

(3) Sofern die Qualitätsanforderungen nach Absatz 1 nicht eingehalten sind, ist festzustellen, ob dies zufallsbedingt oder auf eine Naturerscheinung oder eine Verschmutzung zurückzuführen ist. Sind Überschreitungen auf eine Verschmutzung zurückzuführen, werden die erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung der Qualitätsanforderungen getroffen.

(4) Andere Rechtsvorschriften über die Qualität und die Benutzung der Gewässer bleiben unberührt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. S. 286; geändert durch Artikel 139 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005; Art. 4 der VO v. 10.2.2006 (GV. NRW. S. 52), in Kraft getreten am 15. Februar 2006.

Fn 2

SGV. NW. 77.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 8. September 1997.

Fn 4

§ 6 zuletzt geändert durch Art. 4 der VO v. 10.2.2006 (GV. NRW. S. 52); in Kraft getreten am 15. Februar 2006.