Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf am 23.12.2013.

 

§ 4
Ausnahmen

Abweichungen von den Anforderungen des § 3 Abs. 1 sind nur zulässig.

  1. bei den Parametern, die in Anlage 2 mit "(0)" gekennzeichnet sind, wenn außergewöhnliche meteorologische oder besondere geographische Verhältnisse vorliegen,
  2. wenn die in der Anlage 2 festgelegten Qualitätsanforderungen aufgrund natürlicher Anreicherungen überschritten werden,
  3. bei den in Parameter 1, Nummer 1 der Anlage 2 (Temperaturdifferenz) genannten Imperativwerten für bestimmte geographisch begrenzte Gewässerabschnitte, wenn nachgewiesen werden kann, daß sich daraus keine nachteiligen Folgen für die ausgewogene Entwicklung des Fischbestands ergeben,
  4. bei den in Parameter 11 (Ammonium insgesamt) der Anlage 2 genannten Imperativwerten, wenn besondere geographische oder klimatische Verhältnisse, insbesondere niedrige Wassertemperaturen und verminderte Nitrifikation, vorliegen, oder wenn nachgewiesen werden kann, daß sich daraus keine schädlichen Folgen für die ausgewogene Entwicklung des Fischbestandes ergeben.
Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. S. 286; geändert durch Artikel 139 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005; Art. 4 der VO v. 10.2.2006 (GV. NRW. S. 52), in Kraft getreten am 15. Februar 2006.

Fn 2

SGV. NW. 77.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 8. September 1997.

Fn 4

§ 6 zuletzt geändert durch Art. 4 der VO v. 10.2.2006 (GV. NRW. S. 52); in Kraft getreten am 15. Februar 2006.