Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf am 23.12.2013.

 

§ 5
Überwachung

(1) Die in Anlage 1 bezeichneten Gewässer sind nach Maßgabe der Anlage 2 im Rahmen des Gewässerüberwachungssystems an den jeweiligen Probenahmestellen zu überwachen. Die Qualitätsanforderungen werden als § 3 entsprechend erachtet, wenn in einem Zeitraum von jeweils 12 Monaten

-bei 95% der Proben im Falle der Parameter pH, BSB5, nicht-ionisiertes Ammonium, Ammonium insgesamt, Nitrite, Restchlor insgesamt, Zink insgesamt und gelöstes Kupfer die Werte der Parameter der Anlage 2 eingehalten werden; werden weniger als eine Probe im Monat entnommen, so müssen alle Proben den obengenannten Qualitätsanforderungen entsprechen,

bei den Parametern Temperatur und gelöster Sauerstoff die in Anlage 2 angegebenen Prozentsätze eingehalten werden,

-bei dem Parameter Schwebstoffe die festgelegte Durchschnittskonzentration eingehalten wird.

Abweichungen von den Qualitätsanforderungen der Anlage 2 einschließlich der dazu aufgeführten Bemerkungen bleiben bei der Berechnung der in Satz 2 genannten Prozentsätze unberücksichtigt, wenn sie durch Hochwasser oderandere Naturkatastrophen bedingt sind.

(2) Probenahmen sind gemäß der in Anlage 2 festgelegten Häufigkeit durchzuführen. Liegt die Qualität der bezeichneten Gewässer merklich über der Qualität, die sich bei Anwendung der in Anlage 2 festgelegten Qualitätsanforderungen unter Berücksichtigung der dazu gemachten Bemerkungen ergeben würde, kann die Häufigkeit der Probenahmen verringert werden. Besteht keine Verschmutzung oder Gefahr einer Verschlechterung dieser Qualität, kann auf eine Probenahme verzichtet werden.

(3) Der genaue Ort der Probenahmen, die Entfernung dieses Ortes von der nächstgelegenen Einleitungstelle sowie die Tiefe, in der die Proben zu entnehmen sind, werden insbesondere unter Berücksichtigung der örtlichen Umweltbedingungen festgelegt.

(4) Für die betreffenden Parameter sind die in Anlage 2 aufgeführten Analyseverfahren (Referenzmethoden) anzuwenden. Werden andere Verfahren angewendet, müssen die erzielten Ergebnisse den in Anlage 2 angegebenen Ergebnissen gleichwertig oder mit ihnen vergleichbar sein. Abweichungen von der angegebenen Methodik sind zu dokumentieren.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. S. 286; geändert durch Artikel 139 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005; Art. 4 der VO v. 10.2.2006 (GV. NRW. S. 52), in Kraft getreten am 15. Februar 2006.

Fn 2

SGV. NW. 77.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 8. September 1997.

Fn 4

§ 6 zuletzt geändert durch Art. 4 der VO v. 10.2.2006 (GV. NRW. S. 52); in Kraft getreten am 15. Februar 2006.