Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 15.2.2025
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§ 10
Besenderung von Wölfen
Eine Besenderung einzelner Wölfe oder eines ganzen Rudels zu wissenschaftlichen Zwecken durch das Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Verbraucherschutz ist als Ausnahme im Sinne von § 45 Absatz 7 Satz 1 Nummer 3 des Bundesnaturschutzgesetzes zugelassen, nachdem der Tierversuch von der nach dem Tierschutzrecht zuständigen Behörde genehmigt worden ist.
In Kraft getreten am 22. April 2022 (GV. NRW. S. 460). |
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