Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

3 / 5

§ 3
Befugnisse zur Datenverarbeitung und Pflicht zur Verschwiegenheit

(1) Die oder der Beauftragte für den Opferschutz kann für die Wahrnehmung ihrer oder seiner Aufgaben personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies erforderlich ist, um unter Zuhilfenahme dieser Daten mit einem Opfer oder ihm nahestehenden Personen in Kontakt zu treten. Personenbezogene Daten nach Satz 1 sind Name und Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Anschrift und E-Mail-Adresse, Telefonnummer sowie die Art der Betroffenheit von einem Ereignis (verletzte, ersthelfende, vermissende oder sonstige nahestehende Person). Die Verarbeitung weiterer personenbezogener Daten zur Wahrnehmung der in § 2 Absatz 2 und 3 genannten Aufgaben bedarf der Einwilligung der betroffenen Person. Die oder der Beauftragte für den Opferschutz kann ferner personenbezogene Daten verarbeiten, soweit und solange dies im Rahmen ihrer oder seiner Unterstützung von Opfern bei der Wahrnehmung der Ansprüche nach § 16 des Justizvollzugsdatenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen unerlässlich ist. In diesem Umfang können Daten im Sinne von Satz 4 an das Opfer oder in dessen Auftrag an eine Opferschutzeinrichtung übermittelt werden.

(2) Die oder der Beauftragte für den Opferschutz kann Justizbehörden, Gerichte und die in § 35 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) in der jeweils geltenden Fassung genannten Stellen, die im Hinblick auf ihre Aufgaben nach dem Zehnten Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130) in der jeweils geltenden Fassung personenbezogene Daten verarbeiten, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften um Auskünfte nach Absatz 1 ersuchen. Die in Satz 1 genannten Stellen haben der oder dem Beauftragten für den Opferschutz Zutritt zu den von ihnen verwalteten öffentlichen Einrichtungen zu gestatten.

(3) Andere öffentliche Stellen des Landes sind verpflichtet der oder dem Beauftragten für den Opferschutz auf ihr oder sein Ersuchen die zur Unterstützung der Tätigkeit erforderlichen personenbezogenen Daten nach Absatz 1 zu übermitteln. Die Übermittlung von personenbezogenen Daten ist unzulässig, wenn die betroffene Person einen gegenteiligen Willen kundgetan hat oder wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Unterrichtung ihren schutzwürdigen Interessen widerspricht.

(4) Erfolgt die Übermittlung aufgrund eines Ersuchens der oder des Beauftragten für den Opferschutz, trägt diese oder dieser die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung. Die übermittelnde Stelle hat zu prüfen, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben der oder des Beauftragten für den Opferschutz liegt. Die Rechtmäßigkeit des Ersuchens prüft sie nur, wenn hierzu im Einzelfall Anlass besteht. Die oder der Beauftragte für den Opferschutz hat in dem Ersuchen die für diese Prüfung erforderlichen Angaben zu machen.

(5) Der oder dem Beauftragten für den Opferschutz ist es untersagt, personenbezogene Daten zu anderen als den § 2 Absatz 2 und 3 genannten Aufgaben zu verarbeiten. Nach Erfüllung des der Verarbeitung zugrundeliegenden Zwecks sind die personenbezogenen Daten zu löschen oder zu anonymisieren. Im Übrigen wird auf die Regelungen zur Verarbeitung personenbezogener Daten nach der Datenschutz-Grundverordnung vom 27. April 2016 (Abl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1; L 314 vom 22. November 2016, S. 72; L 127 vom 23. Mai 2018, S. 2; L 74 vom 4. März 2021, S. 35) und auf das Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244, ber. S. 278 und S. 404) in der jeweils geltenden Fassung verwiesen.

(6) Die oder der Beauftragte für den Opferschutz sowie ihre oder seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind verpflichtet, über amtlich bekannt gewordene Angelegenheiten Stillschweigen zu bewahren, soweit nicht die Mitteilungen zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben, insbesondere im dienstlichen Verkehr, geboten sind. Die Pflicht zur Verschwiegenheit gilt auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit, es sei denn, es handelt sich um Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 27. April 2022 (GV. NRW. S. 521).