Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 4
Bericht

Die oder der Beauftragte für den Opferschutz erstattet dem für Justiz zuständigen Ministerium bis zum 31. März jedes dritten Jahres, erstmalig am 31. März 2023, einen schriftlichen Tätigkeitsbericht. Das für Justiz zuständige Ministerium leitet den Bericht dem Landtag zum Zwecke der Unterrichtung zu. Die oder der Beauftragte für den Opferschutz kann dem für Justiz zuständigen Ministerium daneben anlassbezogen weitere Berichte vorlegen, soweit dies aus ihrer oder seiner Sicht zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben zweckmäßig ist.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 27. April 2022 (GV. NRW. S. 521).