Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 26.11.2024
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§ 36
Erteilung von Bescheinigungen für steuerliche Zwecke
Bescheinigungen für die Erlangung von Steuervergünstigungen werden von der für das Denkmal zuständigen Denkmalbehörde erteilt. § 21 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. § 24 findet keine Anwendung.
Teil 6
Sonderregelungen
In Kraft getreten am 1. Juni 2022 (GV. NRW. S. 662). |
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