Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 26.11.2024

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§ 36
Erteilung von Bescheinigungen für steuerliche Zwecke

Bescheinigungen für die Erlangung von Steuervergünstigungen werden von der für das Denkmal zuständigen Denkmalbehörde erteilt. § 21 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. § 24 findet keine Anwendung.

Teil 6
Sonderregelungen

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Juni 2022 (GV. NRW. S. 662).