Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 14.12.2024

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§ 1
Zweck und Geltungsbereich dieser Verordnung

Diese Verordnung trifft weitergehende Regelungen hinsichtlich der zur Überwachung der Einhaltung düngerechtlicher Vorschriften erforderlichen Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs-, Melde- und Mitteilungspflichten nach den §§ 3 bis 5 der Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger vom 21. Juli 2010 (BGBl. I S. 1062) in der jeweils geltenden Fassung. Sie gilt für Abgeber und Empfänger von Wirtschaftsdünger und Stoffen, die als Ausgangsstoff oder Bestandteil Wirtschaftsdünger enthalten, im Sinne von § 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 der Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 13. Mai 2022 (GV. NRW. S. 723).