Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 14.12.2024

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§ 2
Aufzeichnungspflicht

(1) Abgeber und Empfänger nach § 1 Satz 2 haben folgende Angaben jeweils spätestens einen Monat nach dem Abschluss des Inverkehrbringens oder der Übernahme aufzuzeichnen:

1. Art und Menge der Wirtschaftsdünger oder der Stoffe, die als Ausgangsstoff oder Bestandteil Wirtschaftsdünger enthalten, in Tonnen oder Kubikmeter Frischmasse, deren Nährstoffgehalte für Stickstoff (Gesamt-N und Ammonium-N) und Phosphat (P2O5) in Kilogramm je Tonne oder Kubikmeter Frischmasse sowie die Menge an Stickstoff aus Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft in Kilogramm je Tonne oder Kubikmeter Frischmasse sowie den Anteil Trockensubstanz an der Gesamtmasse,

2. das Datum der Abgabe oder der Übernahme, unabhängig von der Art der Verwertung und der Herkunft,

3. die Registriernummer nach § 26 Absatz 2 der Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 2020 (BGBl. I S. 1170) in der jeweils geltenden Fassung, die Betriebsnummer nach § 17 der InVeKoS-Verordnung vom 24. Februar 2015 (BGBl. I S. 166) in der jeweils geltenden Fassung oder eine von der zuständigen Behörde vergebene oder auf Antrag zugeteilte Nummer, jeweils für Abgeber und Empfänger,

4. Namen und Anschriften von Abgeber, Empfänger und Beförderer.

(2) Für Empfänger, die Stoffe nach § 1 Satz 2 im eigenen Betrieb verwenden, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Aufzeichnungen spätestens zwei Monate nach der Übernahme zu erstellen sind.

(3) Wer Aufzeichnungen nach den Absätzen 1 und 2 zu erstellen hat, hat diese für sieben Jahre ab dem Datum der Abgabe oder Übernahme aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 13. Mai 2022 (GV. NRW. S. 723).