Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 14.12.2024

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§ 3
Meldepflicht

Die Daten der Aufzeichnungen nach § 2 sind vom Abgeber und Empfänger jeweils für den Halbjahreszeitraum 1. Januar bis 30. Juni und für den Halbjahreszeitraum 1. Juli bis 31. Dezember eines jeden Kalenderjahres jeweils spätestens einen Monat nach Ablauf des jeweiligen Halbjahreszeitraums der für den Vollzug der Düngeverordnung vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305) in der jeweils geltenden Fassung zuständigen Behörde zur Überprüfung im Rahmen der Überwachung der Nährstoffströme elektronisch durch Eingabe in die von der zuständigen Behörde hierfür erstellte Datenbank zu übermitteln. Die Meldung nach Satz 1 erfüllt für den Empfänger zugleich die Anforderungen des § 4 Absatz 1 der Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 13. Mai 2022 (GV. NRW. S. 723).