Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 14.12.2024

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§ 4
Nutzung von Geodaten

Bei Importen von Wirtschaftsdüngern aus anderen Ländern können in diesen Ländern im Rahmen der dortigen amtlichen Kontrolle erfasste Daten zur Transportüberwachung (GPS-Daten) durch die für den Vollzug des Düngegesetzes vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, 136) in der jeweils geltenden Fassung zuständigen Landesbehörden zur Überwachung der Transporte genutzt werden.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 13. Mai 2022 (GV. NRW. S. 723).