Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 14.12.2024

5 / 8

§ 5
Mitteilungspflicht

Die Mitteilung nach § 5 der Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger hat elektronisch durch Eingabe in die von der zuständigen Behörde hierfür bereitgestellte Datenbank zu erfolgen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 13. Mai 2022 (GV. NRW. S. 723).