Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 14.12.2024
5 / 8 |
§ 5
Mitteilungspflicht
Die Mitteilung nach § 5 der Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger hat elektronisch durch Eingabe in die von der zuständigen Behörde hierfür bereitgestellte Datenbank zu erfolgen.
In Kraft getreten am 13. Mai 2022 (GV. NRW. S. 723). |
|