Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 14.12.2024
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§ 6
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 14 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe d des Düngegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 2 Absatz 1 oder 2 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt,
2. § 2 Absatz 3 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens sieben Jahre aufbewahrt oder der zuständigen Behörde nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
3. § 3 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder
4. § 5 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
In Kraft getreten am 13. Mai 2022 (GV. NRW. S. 723). |
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