Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 17. November 2009 (GV. NRW. S. 717), in Kraft getreten am 28. Dezember 2009.

 

§ 1 (Fn 4)

Für

1. die Ausführung von Schweißarbeiten zur Herstellung tragender Stahlbauteile,

2. die Ausführung von Schweißarbeiten zur Herstellung tragender Aluminiumbauteile,

3. die Ausführung von Schweißarbeiten zur Herstellung von Betonstahlbewehrungen,

4. die Ausführung von Leimarbeiten zur Herstellung tragender Holzbauteile und von Brettschichtholz,

5. die Herstellung und den Einbau von Beton mit höherer Festigkeit und anderen besonderen Eigenschaften (Beton der Überwachungsklasse 2 oder 3) auf Baustellen, die Herstellung von vorgefertigten tragenden Bauteilen aus Beton der Überwachungsklasse 2 oder 3 sowie die Herstellung von Transportbeton und

6. die Instandsetzung von tragenden Betonbauteilen, deren Standsicherheit gefährdet ist,

müssen die Hersteller und die Anwender über Fachkräfte mit besonderer Sachkunde und Erfahrung sowie über besondere Vorrichtungen verfügen. Die erforderliche Ausbildung und berufliche Erfahrung der Fachkräfte sowie die erforderlichen Vorrichtungen bestimmen sich in den Fällen des Satzes 1 nach den nach § 3 Abs. 3 BauO NRW von der obersten Bauaufsichtsbehörde im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt gemachten technischen Regeln in der jeweils geltenden Fassung der Liste der Technischen Baubestimmungen einschließlich der dort aufgeführten Anlagen, für

- Nummer 1 nach der lfd. Nr. 2.4.4,

- Nummer 2 nach der lfd. Nr. 2.4.1,

- Nummer 3 nach der lfd. Nr. 2.3.4,

- Nummer 4 nach der lfd. Nr. 2.5.1,

- Nummer 5 nach der lfd. Nr. 2.3.1 und

- Nummer 6 nach der lfd. Nr. 2.3.11.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 251; geändert durch Artikel 93 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005; VO v. 27.4.2005 (GV. NRW. S. 487), in Kraft getreten am 19. Mai 2005.

Aufgehoben durch VO vom 17. November 2009 (GV. NRW. S. 717), in Kraft getreten am 28. Dezember 2009.

Fn 2

Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften(ABl. EG Nr. L 204 S. 37) sind beachtet worden.

Fn 3

§ 4 Satz 2 angefügt durch Artikel 93 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 4

§§ 1 und 2 geändert durch VO v. 27.4.2005 (GV. NRW. S. 487); in Kraft getreten am 19. Mai 2005.