Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 8
Bildung und Aufgaben des Prüfungsausschusses und des Widerspruchsausschusses

(1) Das Landesprüfungsamt bestellt die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Vertretung auf Vorschlag der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf für fünf Jahre.

(2) Der Prüfungsausschuß besteht aus dem Vorsitz, je einer Prüferin oder einem Prüfer für
jedes Prüfungsfach (Fachprüferin/Fachprüfer) und deren Stellvertretung.

(3) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitz mindestens zwei weitere Mitglieder vertreten sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitz.

(4) Den Vorsitz des Prüfungsausschusses führt eine Fachapothekerin oder ein Fachapotheker mit der Anerkennung für das Gebiet "Öffentliches Gesundheitswesen". Zu Fachprüferinnen und Fachprüfern sollen Universitätslehrerinnen und -lehrer, Angehörige des öffentlichen Gesundheitsdienstes sowie Lehrkräfte der Akademie für Öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf bestellt werden.

(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht dem öffentlichen Dienst angehören, sind sie durch den Vorsitz des Prüfungsausschusses zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

(6) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sowie die Abnahme von Prüfungen sind nicht
öffentlich. Die nicht prüfenden Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie Beauftragte des für das Gesundheitswesen zuständigen Ministeriums haben das Recht, bei den Prüfungen zugegen zu sein.

(7) Die Rechtsaufsicht über den Prüfungsausschuß führt das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium.

(8) Zur Entscheidung über Widersprüche gegen Prüfungsentscheidungen wird vom Landesprüfungsamt ein Widerspruchsausschuss aus drei Personen sowie ihren Stellvertretern bestellt. Mitglieder des Prüfungsausschusses können nicht gleichzeitig Mitglieder des Widerspruchsausschusses sein. Der Widerspruchsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitz.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 346; geändert durch Artikel 57 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005; Artikel 16 des Zweiten Gesetzes zur Straffung der Behördenstruktur vom 30.10.2007 (GV. NRW. S. 482), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

Fn 2

GV. NRW. ausgegeben am 26. April 2000.

Fn 3

§ 19 Überschrift geändert und Satz 3 angefügt durch Artikel 57 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 4

§ 7 geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 30.10.2007 (GV. NRW. S. 482), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.