Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 17
Mündliche Prüfung

(1) Die zu Prüfenden werden in den in § 16 genannten Fächern von den jeweiligen Fachprüferinnen und Fachprüfern mündlich geprüft. Dabei soll die mündliche Prüfung von mehreren Prüferinnen und Prüfern in der Regel über drei der in § 16 genannten Prüfungsfächer durchgeführt werden und insgesamt etwa sechzig Minuten dauern.

(2) Die zu Prüfenden haben nachzuweisen:

1. vertiefte Kenntnisse über die Aufgaben der Apothekerin und des Apothekers im Öffentlichen Gesundheitswesen; dazu gehören insbesondere vertiefte Kenntnisse zur Beurteilung der Arzneimittel- und Medizinproduktequalität, zu Arzneimittel- und Medizinprodukterisiken sowie zur Bewertung pharmazeutischer Informationen,

2. vertiefte Kenntnisse über praktische Tätigkeiten im Öffentlichen Gesundheitsdienst, insbesondere die Aufgaben der Arzneimittelüberwachungsbehörden und Arzneimitteluntersuchungsstellen,

3. vertiefte Kenntnisse des Arzneimittel- und Medizinprodukterechts, des Apotheker-, Apotheken- und Transfusionsrechts, des Betäubungsmittel- und Grundstoffüberwachungsgesetzes sowie des Verwaltungsrechts und hinreichende Kenntnisse über weitere für das Gesundheitswesen wesentliche Rechtsvorschriften, insbesondere des Zivil-, Straf- und Sozialversicherungsrechts sowie über Abgrenzungsfragen im Bereich der Arzneimittel, Medizinprodukte, Lebensmittel, Bedarfsgegenstände und Kosmetika,

4. Kenntnisse der toxikologischen und ökologischen Methoden, insbesondere zur Entsorgung von Arzneimitteln sowie zur Umwelt- und Gefahrstoffberatung,

5. Kenntnisse in der Beobachtung, Dokumentation, Analyse und Bewertung des Arzneimittelkonsums der Bevölkerung und über die Aufklärung, Information und Beratung der Bevölkerung hinsichtlich eines verantwortlichen Arzneimittelkonsums sowie über die Bekämpfung des Drogen- und Arzneimittelmissbrauchs.

(3) Die zu Prüfenden sollen nach einer Vorbereitungszeit von etwa fünfzehn Minuten einen Lösungsvorschlag zu einem praktischen Problem des Arzneimittel-, Medizinprodukte-, Betäubungsmittel-, Apotheken-, Gefahrstoff- oder Nebenrechts in einem Kurzvortrag darstellen.

Vierter Teil
Übergangs- und Schlußvorschriften

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 346; geändert durch Artikel 57 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005; Artikel 16 des Zweiten Gesetzes zur Straffung der Behördenstruktur vom 30.10.2007 (GV. NRW. S. 482), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

Fn 2

GV. NRW. ausgegeben am 26. April 2000.

Fn 3

§ 19 Überschrift geändert und Satz 3 angefügt durch Artikel 57 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 4

§ 7 geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 30.10.2007 (GV. NRW. S. 482), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.