Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 4
Örtliche Zuständigkeit und Geschäftsverteilung

(1) Vollziehungsbeamtinnen und Vollziehungsbeamte der Justiz sind innerhalb der Gemeinde örtlich zuständig, in der die Dienstbehörde, bei der sie beschäftigt sind, ihren Sitz hat. Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts kann diese Zuständigkeit einschränken oder erweitern.

(2) Sind bei einer Behörde mehrere Vollziehungsbeamtinnen oder Vollziehungsbeamte der Justiz tätig, verteilt die Leiterin oder der Leiter der Beschäftigungsbehörde die Geschäfte unter ihnen und regelt die Vertretung, in der Regel weist sie oder er örtlich abgegrenzte Vollstreckungsbezirke zu. Die Zuteilung von Aufträgen, die beschleunigt ausgeführt werden müssen, ist an die Geschäftsverteilung nicht gebunden.

(3) Die Gültigkeit einer Amtshandlung der Vollziehungsbeamtin oder des Vollziehungsbeamten der Justiz wird dadurch nicht berührt, dass sie von einer Vollziehungsbeamtin oder einem Vollziehungsbeamten der Justiz vorgenommen wird, die oder der nach der Geschäftsverteilung unzuständig ist.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 8. Juni 2022 (GV. NRW. S. 771).