Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 1
Anwendungsbereich

(1) Berechtigte nach dieser Verordnung sind

1. Beamtinnen und Beamte des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,

2. Richterinnen und Richter des Landes und

3. in den Dienst des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts abgeordnete Beamtinnen und Beamte sowie in den Dienst des Landes abgeordnete Richterinnen und Richter,

solange ein Anspruch auf Dienst- oder Anwärterbezüge besteht.

(2) Trennungsentschädigung wird gewährt aus Anlass der

1. Versetzung aus dienstlichen Gründen,

2. Aufhebung einer Versetzung nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung,

3. Verlegung der Beschäftigungsbehörde,

4. nicht nur vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde,

5. Übertragung eines anderen Richteramtes nach § 32 Absatz 1 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713) in der jeweils geltenden Fassung oder eines weiteren Richteramtes nach § 27 Absatz 2 des vorgenannten Gesetzes,

6. Abordnung aus dienstlichen Gründen,

7. Zuweisung nach § 20 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) in der jeweils geltenden Fassung,

8. vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde,

9. vorübergehenden dienstlichen Tätigkeit bei einer anderen Stelle als einer Dienststelle,

10. Aufhebung oder Beendigung einer Maßnahme nach den Nummern 6 bis 9 nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung,

11. Versetzung mit Zusage der Umzugskostenvergütung nach § 4 Absatz 2 Nummer 3 des Bundesumzugskostengesetzes vom 11. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2682) in der jeweils geltenden Fassung,

12. Einstellung mit Zusage der Umzugskostenvergütung,

13. Einstellung ohne Zusage der Umzugskostenvergütung bei der vorübergehenden Dauer des Dienstverhältnisses, der vorübergehenden Verwendung am Einstellungsort oder während der Probezeit, vorbehaltlich der Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten nachgeordneten Behörde,

14. Zuweisung im Rahmen der Ausbildung zu einer auswärtigen Ausbildungsstelle und

15. Räumung einer Dienstwohnung auf dienstliche Weisung, solange der zur Führung eines Haushalts notwendige Teil der Wohnungseinrichtung untergestellt werden muss.

(3) Anspruch auf Trennungsentschädigung besteht weiter, wenn sich aus Anlass einer neuen Maßnahme nach Absatz 2 der neue Dienstort nicht ändert.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 8. Juni 2022 (GV. NRW. S. 771); geändert durch Verordnung vom 20. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1150), in Kraft getreten am 1. Dezember 2023 in Kraft.

Fn 2

§ 2 Absatz 6 geändert durch Verordnung vom 20. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1150), in Kraft getreten am 1. Dezember 2023 in Kraft.

Fn 3

§ 3 Absatz 1 geändert und Absatz 2 und 4 neu gefasst durch Verordnung vom 20. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1150), in Kraft getreten am 1. Dezember 2023 in Kraft.

Fn 4

§ 4 Absatz 1 geändert und Absatz 3 und 5 neu gefasst durch Verordnung vom 20. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1150), in Kraft getreten am 1. Dezember 2023 in Kraft.

Fn 5

§ 5 Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 20. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1150), in Kraft getreten am 1. Dezember 2023 in Kraft.

Fn 6

§ 9 Absatz 1 neu gefasst Verordnung vom 20. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1150), in Kraft getreten am 1. Dezember 2023 in Kraft.