Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

12 / 21

§ 12
Bodenschutzgebiete

(1) Die zuständige Behörde kann zum Schutz oder zur Sanierung des Bodens, aus Gründen der Abwehr von Gefahren für die menschliche Gesundheit sowie von Gefahren für die natürlichen Bodenfunktionen oder die Funktionen des Bodens als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte durch Rechtsverordnung Bodenschutzgebiete festlegen für Gebiete, in denen flächenhaft

a) schädliche Bodenveränderungen bestehen,

b) das Entstehen von schädlichen Bodenveränderungen wegen der Überschreitung von Vorsorgewerten, die auf Grund einer Rechtsverordnung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 BBodSchG bestimmt wurden, zu besorgen ist, oder

c) besonders schutzwürdige Böden (§ 12 Abs. 8 Satz 1 Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung) vor schädlichen Einwirkungen zu schützen sind.

(2) 1In der Rechtsverordnung sind die räumliche Abgrenzung, der wesentliche Zweck und die erforderlichen Verbote, Sanierungs-, Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen zu bestimmen. 2Dort kann vorgeschrieben werden, dass

1. der Boden auf Dauer oder je nach Art und Ausmaß der schädlichen Bodenveränderung oder der besonderen Schutzwürdigkeit auf bestimmte Zeit nicht oder nur eingeschränkt genutzt werden darf,

2. bestimmte Stoffe nicht eingesetzt werden dürfen,

3. nach Maßgabe der Rechtsverordnung zu § 6 BBodSchG Materialien nicht auf- oder eingebracht werden dürfen,

4. neben den Maßnahmen zur Gefahrenabwehr auch Maßnahmen zur Verhinderung des Entstehens von schädlichen Bodenveränderungen von den in § 3 Abs. 2 genannten Personen zu dulden oder durchzuführen sind.

3Die räumlichen Grenzen des Bodenschutzgebietes sind in einer Karte in einem dafür geeigneten Maßstab darzustellen.

(3) 1Vor dem Erlass einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 hat die zuständige Behörde den Entwurf den Behörden und Stellen, die als Träger öffentlicher Belange von der Verordnung berührt werden können, den in Nordrhein-Westfalen anerkannten Naturschutzverbänden, den jeweiligen Stadt- und Kreissportbünden sowie den betroffenen Gemeinden zur Stellungnahme zuzuleiten. 2Soweit Flächen in einem zur Ausweisung vorgesehenen Gebiet landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gartenbaulich genutzt werden, ist auch den jeweilig örtlich zuständigen Kreisstellen der Landwirtschaftskammer und unteren Forstbehörden ein Entwurf der Rechtsverordnung zur Stellungnahme zuzuleiten. 3Die Stellungnahme ist innerhalb von drei Monaten nach Zugang des Entwurfs gegenüber der zuständigen Behörde abzugeben.

(4) 1Die zuständige Behörde hat den Entwurf der Rechtsverordnung, bei Verweisungen auf eine Karte auch diese, auf die Dauer eines Monats zur Einsicht während der Sprechzeiten öffentlich auszulegen. 2Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher in der für Verordnungen der betroffenen Gebietskörperschaften bestimmten Form der Verkündung bekanntzumachen. 3In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass Bedenken und Anregungen bei der zuständigen Behörde während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können.

(5) Auf eine Auslegung kann verzichtet werden, wenn der Kreis der Betroffenen bekannt ist und ihnen innerhalb angemessener Frist Gelegenheit gegeben wird, den Entwurf der Rechtsverordnung einzusehen.

(6) 1Die zuständige Behörde teilt das Ergebnis der Prüfung der fristgemäß vorgebrachten Einwände oder Anregungen, soweit sie nicht berücksichtigt werden, den Einwendenden mit. 2Haben mehr als fünfzig Personen Bedenken und Anregungen vorgebracht, so kann die Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen eine Einsicht in das Ergebnis der Prüfung ermöglicht wird. 3Bei welcher Stelle das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich bekanntzumachen.

(7) Das Verfahren nach den Absätzen 3 bis 6 wird nicht angewandt, wenn eine Rechtsverordnung nach Absatz 1 geändert oder neu erlassen wird, ohne dass die Schutzbestimmungen geändert werden oder das Gebiet räumlich erweitert wird.

(8) 1Wenn es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, kann die zuständige Behörde vorläufige Anordnungen nach § 15 Abs. 2 treffen, wenn die Bekanntmachung nach Absatz 5 erfolgt oder Gelegenheit zur Einsichtnahme nach Absatz 6 gegeben worden ist. 2Die Anordnungen sind öffentlich bekanntzugeben, sofern sie in der Form von Verwaltungsakten ergehen und den Betroffenen nicht gesondert zugestellt werden.

(9) 1Wenn die Bestimmungen einer Bodenschutzgebietsverordnung nach Absatz 1 oder hierauf beruhende Maßnahmen nach Absatz 2 zu einer unbeabsichtigten Härte oder zu unverhältnismäßigen Belastungen der Personen, die Eigentum an betroffenen Grundstücken haben oder nutzungsberechtigt sind, führen würden, hat die zuständige Behörde auf Antrag eine Befreiung von der Verpflichtung zu erteilen. 2Sofern Maßnahmen nach Absatz 2 die land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung oder die Bewirtschaftung von Böden beschränken, gilt § 10 Absatz 2 BBodSchG entsprechend.

Vierter Teil
Vollzug des Bodenschutzrechts

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 439; geändert durch Artikel 68 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005; Artikel 5 des Gesetzes v. 29.3.2007 (GV. NRW. S. 142), in Kraft getreten am 18. April 2007; Artikel 10 des Gesetzes vom 11.12.2007 (GV. NRW. S. 662), in Kraft getreten am 1. Januar 2008; Art. 3 des Gesetzes v. 20. Mai 2008 (GV. NRW. S. 460), in Kraft getreten am 13. Juni 2008; Artikel 5 des DL-RL-Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 863, ber. S. 975), in Kraft getreten am 28. Dezember 2009, Artikel 12 des Gesetzes vom 21. März 2013 (GV. NRW. S. 148), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Dezember 2012; Artikel 5 des Gesetzes vom 20. September 2016 (GV. NRW. S. 790), in Kraft getreten am 27. September 2016.

Fn 2

GV. NRW. ausgegeben am 29. Mai 2000.

Fn 3

Kurzbezeichnung, § 1, § 10 Abs. 1, § 16 Abs. 1und § 20 Abs. 2 geändert durch Artikel 68 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 4

§ 21 angefügt durch Artikel 68 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005; neu gefasst durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. September 2016 (GV. NRW. S. 790), in Kraft getreten am 27. September 2016.

Fn 5

§ 10 zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 21. März 2013 (GV. NRW. S. 148), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Dezember 2012.

Fn 6

§ 9 und § 13 zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 11.12.2007 (GV. NRW. S. 662), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

Fn 7

§§ 6 und 14 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 11.12.2007 (GV. NRW. S. 662), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

Fn 8

§ 4 zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 21. März 2013 (GV. NRW. S. 148), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Dezember 2012.

Fn 9

§ 17 zuletzt geändert sowie § 18 aufgehoben durch Artikel 5 des DL-RL-Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 863), in Kraft getreten am 28. Dezember 2009.